Rechtliche Grundlage
Warum Bewertungen von Professor:innen rechtlich zulässig sind
Meinungsfreiheit und öffentliches Interesse
Professor:innen sind Personen des öffentlichen Lebens, die eine besondere Rolle in der Gesellschaft einnehmen. Als Lehrende an öffentlichen Einrichtungen sind sie Teil des öffentlichen Diskurses und unterliegen damit einer erhöhten öffentlichen Aufmerksamkeit.
Vergleich mit etablierten Bewertungsplattformen
Ähnlich wie bei Trustpilot, wo Unternehmen und Dienstleister bewertet werden können, ist es auch bei Professor:innen zulässig, deren Lehrtätigkeit zu bewerten. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen bestätigt, dass Bewertungsplattformen einen wichtigen Beitrag zur Transparenz und zum Verbraucherschutz leisten.
Rechtliche Grundlagen
Art. 5 GG (Meinungsfreiheit)
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt auch Bewertungen und Kritik, solange sie sachlich und nicht beleidigend sind.
§ 823 BGB (Persönlichkeitsrecht)
Das Persönlichkeitsrecht von Professor:innen wird durch sachliche Bewertungen nicht verletzt, da diese im öffentlichen Interesse liegen.
Hochschulgesetze
Die Bewertung von Lehre ist ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung an Hochschulen und wird von den Hochschulgesetzen der Länder unterstützt.
Qualitätssicherung und Transparenz
Die Bewertung von Lehre dient nicht nur der Meinungsfreiheit, sondern auch der Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Studierende haben ein berechtigtes Interesse daran, sich über die Qualität der Lehre zu informieren, ähnlich wie Verbraucher:innen bei der Auswahl von Produkten oder Dienstleistungen.
Verantwortungsvoller Umgang
Wir legen großen Wert auf einen verantwortungsvollen Umgang mit Bewertungen:
Alle Bewertungen müssen von verifizierten Studierenden stammen
Beleidigungen und unsachliche Kritik werden nicht toleriert
Professor:innen haben die Möglichkeit, auf Bewertungen zu reagieren
Wir prüfen Bewertungen auf Einhaltung unserer Richtlinien
Recht auf Information und Auskunft
Bewertungen sind ausschließlich durch verifizierte Studierende mit gültiger Hochschul-E-Mail-Adresse möglich. Eine anonyme Teilnahme ist nicht möglich.
Für jede bewertbare Lehrperson wird die offizielle dienstliche E-Mail-Adresse gespeichert, um Informations- und Auskunftsansprüche gemäß Art. 12 ff. DSGVO vollständig erfüllen zu können.
Lehrpersonen können jederzeit Einsicht in alle sie betreffenden Bewertungen beantragen. Die Übermittlung erfolgt auf sicherem, elektronischem Weg. Eine postalische Benachrichtigung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht erforderlich.
Alle Inhalte sind von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Es werden keine personenbezogenen Daten veröffentlicht und keine Bewertungen, die gegen Persönlichkeitsrechte oder andere gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
Fazit
Die Bewertung von Professor:innen ist nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Transparenz und Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Ähnlich wie bei anderen Bewertungsplattformen wie Trustpilot, liegt hier ein berechtigtes öffentliches Interesse vor, das durch die Meinungsfreiheit geschützt ist.